Durchblick beim Durchblick

Der Einsatz von Zieltechnik in der Nacht! Was ist erlaubt, was nicht!

Von Peter Böhmer – ÖJV-RLP

Die Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz

Das Waffenrecht gibt ab dem 01.09.2020 mit dem 3.WaffRÄndG vom 20.02.2020 bzw. §40 III 4 ff. WaffG die Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und –aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke frei (waffenrechtliche Freigabe). Die oberste Jagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt nun das Hellsehen im Dunklen, die Ausnahmezulassung zu §23 I 8 a LJG RLP ist erfolgt. Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 22, Ausgabe vom 22.06.2020, S.394-395 (jagdrechtliche Freigabe) ist klar: Nachtsichtgeräte dürfen zurErlegung von Schwarzwild eingesetzt werden. Alle folgenden Informationen beziehen sich auf die Nutzung zur Erlegung von Schwarzwild durch Jäger. Andere Nutzungszwecke unterliegen weiterhin dem Verbot. Genau dies sagt die Verfügung der obersten Jagdbehörde, wie auch §19 I 4 BJagdG (Verbot der Jagd auf Schalenwild zur Nachtzeit).  So ist und bleibt beispielsweise die Nutzung auf andere Wildarten oder die Nutzung zum sportlichen Schuss weiterhin verboten. Diese Geräte lassen sich noch kombinieren mit künstlichen Lichtquellen. Mit der Verfügung der oberen Jagdbehörde vom 11.08.2017, veröffentlicht im Staatsanzeiger RLP Nr. 32, Se. 856 vom 28.08.2017, wurde die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen gestattet. Folgend wird beleuchtet, welche Geräte zur Verbesserung der Nachtsicht beitragen. Üblicherweise werden verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln kombiniert benutzt. Es sind jedoch nicht alle  Geräte oder Gerätekombinationen für die Verwendung zugelassen. Hilfreich ist ein kleiner Durchblicker-Lehrgang für Jagende.

Warum überhaupt Nachtsichttechnik?

Schwarzwild zeigt sich bei starker Bejagung nur noch in Zeitfenstern, in denen das Licht für ein sicheres Ansprechen nicht ausreicht. Es ist dringend notwendig, den Schwarzwildbestand durch Bejagung zu verkleinern, sowohl zur Wildschadensverhütung, als auch zur Seuchenvorbeugung. Die Genehmigung der Technik war seit langem überfällig und führt jetzt endlich zu praxisrelevanten Fortschritten:

  • Aufspüren des Wildes über große Entfernungen wird möglich (Detektion)
  • Ansprechen ist auf kurze Distanz mit Einschränkungen möglich (Identifikation)
  • Sichere Auswahl des Zieles wird möglich, Frischlinge bei der führenden Bache werden erkannt (Selektion)
  • Sichere Beurteilung des Zielhinterraumes wird möglich, Paketschüsse und Kollateralschäden werden vermieden (Restriktion)

Es ist jetzt in weitaus größerem Maß als vorher möglich, Strecke, Tierschutz und Sicherheit unter einen Hut zu bringen. Der Zugewinn an Sicherheit und jagdlichen Möglichkeiten stellen einen echten Meilenstein dar.

Welche Geräte verschaffen Durchblick?

Optronik ist der Oberbegriff für die Kombination von  Optik und Elektronik. Jagdlich hilfreich sind dabei vier Gruppen von Geräten, die auf zwei Arten der Aufbereitung basieren. Grundsätzlich sind alle Geräte darauf angewiesen, eine direkte Blickachse zum Zielobjekt zu haben. Der Durchblick durch Wände, Baumstämme, blickdichte Hecken gehört ins Reich der Fabel.

Aufbereitung: Ein Restlichtverstärker nimmt das vorhandene Licht auf und verstärkt es digital oder analog auf einen wahrnehmbaren Kontrastumfang (ugs. Nachtsichtgeräte). Unterschiede zwischen hellen und dunklen Flächen werden künstlich überhöht und  dadurch fürs Auge unterscheidbar gemacht. Bei dieser Technik wird vom Objekt reflektiertes Licht dargestellt. Ein Bildwandler nimmt für das Auge unsichtbares Licht auf und wandelt es digital oder analog in ein sichtbares Licht um (ugs. Wärmebildgeräte). Bei dieser Technik wird vom Objekt abgestrahltes Licht (dazu zählt auch Wärmestrahlung) dargestellt. Wärmeabstrahlung unterschiedlicher Temperatur wird als Hell-Dunkel-Kontrast erkennbar.

Vorsatzgeräte vs. Aufsatzgeräte:

Ein Vorsatzgerät wird mit einem Adapter auf der Objektivseite des Zielfernrohres befestigt, alternativ ist eine Montage auf der Montageschiene der Zielfernrohroptik zusammen mit einer Streulichtblende möglich. Als Absehen wird dabei das Absehen des Zielfernrohres genutzt. Ein Aufsatzgerät (besser: Nachsatz-) wird hinter einer Optik oder getrennt von der Optik montiert. Technisch bedingt ist die Montage von Bildwandlergeräten hinter einer Optik nicht möglich, sondern nur davor.

Künstliche Lichtquellen:

Die künstliche Lichtquelle hebt die vom angestrahlten Objekt reflektierte Lichtmenge an. Nutzt man ein Nachtsichtvor- oder -aufsatzgerät, wird dessen Reichweite damit erhöht. Bei der Verwendung von Bildwandlern hilft der Aufheller nicht weiter. Die Verfügung spricht ausdrücklich von „allgemein gebräuchlichen Taschenlampen“. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde sind also künstliche Lichtquellen, die ein Licht außerhalb des für den Menschen sichtbaren Spektrums abstrahlen, nicht von der Verfügung gedeckt und damit verboten.

Rechtlich relevant sind dabei die Verwendungskombinationen mit Aufheller, ob die Geräte waffenmontiert sind und ob die Geräte als eigenständige Zieloptik (Zielfernrohrersatz) genutzt werden können:

Übersicht zur gegenwärtigen Lage (Stand: Oktober 2020)

Die angegebenen Entfernungen sind stark geräteabhängig und geben lediglich die Erfahrungen mit der Waffen- und Gerätekombination des Autors wieder.

Hinweise zu Rechten und Pflichten

  • Die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen sind im Merkblatt des BKA (siehe https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf?__blob=publicationFile&v=3) sehr verständlich aufbereitet.
  • Jägern ist der Kauf, der Besitz, der Transport und der Umgang mit waffenmontierbarer Optronik jetzt gestattet.
  • Beim Verkauf von Geräte mit Montage ist darauf zu achten, dass der Käufer eine entsprechende Berechtigung hat. Oder die Montagemöglichkeit ist vor dem Verkauf zu entfernen.
  • Beim Überlassen der Geräte mit Montage ist darauf zu achten, dass derjenige, dem die Geräte überlassen werden, eine entsprechende Berechtigung hat. Oder die Montagemöglichkeit ist vor der Überlassung zu entfernen.
  • Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Geräte keine integrierte Beleuchtungseinheit enthalten. Bei vielen Restlichtverstärkern ist diese integriert. Die integrierte Beleuchtung reicht ohnehin nur für wenige Meter Ausleuchtung, die Montage auf der Waffe ist jedoch verboten (= waffenmontierte Zielanleuchtung). 
  • Fallen die eigenen Voraussetzungen zur Berechtigung weg (kein neuer Jahresjagdschein gelöst, Jagdschein entzogen), müssen die Montagevorrichtungen entfernt werden.
  • Eine Jagdwaffe muss mit der entsprechenden Optik eingeschossen werden um eine zweckentsprechende mittlere Treffpunktlage herzustellen. Eine mögliche systematische Verlagerung des Mittleren Treffpunktes wird so erkannt und muss bei der Benutzung der Geräte angewendet werden. Der perfekte Treffersitz im Dunklen setzt voraus, dass Montage, Bedienung und Trefferlage im Hellen trainiert wurden. Das Einschiessen und Übungsschießen fällt unter die berechtigte Nutzung zur Jagd.
  • Die waffenmontierbaren Geräte unterliegen unmontiert keinen Aufbewahrungsvorschriften. Sind die Geräte waffenmontiert, wird die Kombination zum (für den Nichtjäger) verbotenen Gegenstand. Die Aufbewahrung des waffenmontierten Gerätes hat in einem Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1 zu erfolgen. Der Bestandsschutz nach § 36 IV WaffG für A- und B-Schränke gilt für die Kombination nicht, sondern lediglich für die Waffe alleine.
  • Jagdliche Grenzgänger müssen die Rechtslage an ihrem Wohnsitz und am jeweiligen Jagdort beachten. Da sich die Verfügung ausschließlich auf Rheinland-Pfalz bezieht, berechtigt sie nur zur Jagd mit montierter Optronik in Rheinland-Pfalz. Die bekannten Vorschriften zum Transport von Waffen gelten auch  mit waffenmontierten Optronik. Jäger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die in einem anderen Bundesland jagen, müssen sich an die am Jagdort geltenden jagdlichen Vorschriften orientieren.

Impulse zum Einsatz

Nachtsichtgeräte erlauben ein Sehen ähnlich wie am Tag, jedoch zweifarbig. Ansprechen aus kurzer Distanz ist sehr präzise möglich. Steht Wild an der Waldkante und ist teilweise durch Blätter verdeckt – quasi im „Blätterschatten“ – ist das Entdecken gleich schwierig wie am Tag. Das Anstrahlen des Wildes mit einer Taschenlampe, die sichtbares oder unsichtbares Licht abstrahlt, erleichtert das Ansprechen deutlich. Die Wellenlänge des unsichtbaren Lichtes muss dabei auf die verstärkbaren Wellenlängen des Nachtsichtgerätes abgestimmt sein.

Wärmebildgeräte sind von Licht und Schatten unabhängig, da sie die abgestrahlte Wärme abbilden. Steht Wild an der Waldkante und ist teilweise durch Blätter verdeckt, ist der nicht verdeckte Teil des Wildes klar zu detektieren. Aufgrund der Auflösung der Geräte ist ein Ansprechen nur aus kurzer Distanz möglich. Das Detektieren der Wildart auf weitere Entfernung ist relativ sicher über dessen Bewegungsmuster möglich.

Je nach Gerätetyp und Anwendungsdauer ist die Stromversorgung recht schnell erschöpft. Hat das Gerät einen entsprechenden Anschluss, kann eine Powerbank im Rucksack und ein entsprechendes Verbindungskabel die Einsatzdauer erheblich verlängern.

Bei konkreten Schwarzwildschäden ist es sinnvoll, den Jagddruck von der Schadstelle in die Fläche aufzubauen. So wird die Strecke erhöht und die Vergrämung als Mitnahmeeffekt wirksam.

Bei Revieren mit langen Blickachsen ist es zweckmäßig, das Gelände zunächst mit der Wärmebildoptik abzusuchen, die erkannten Rotten anzugehen um sie dann aus der Nähe sauber anzusprechen und zu erlegen. Bei freier Sicht auf die Fläche ist das Aufspüren der Rotten mit Wärmebildgeräten auch über Entfernungen von einem Kilometer problemlos möglich.

Wie bei jeder Optik bewirkt jedes Medium in der Sichtachse, das zur Lichtstreuung oder -brechung beiträgt, eine schlechtere Sehqualität. Bei Nebel, Regen, Staub, Hitzeflimmern ist die kleinstmögliche Vergrößerung, die zum Ansprechen benötigt wird, die Beste. Während bei Regen, Nebel und Staub die Sicht durch ein Nachtsichtgerät sehr schnell unmöglich wird, wird das Wärmebild verwischt.

Die regelmäßige Reinigung der Optik versteht sich von selbst.

Nicht montierte Wärmebildgeräte haben den netten Nebennutzen, auch bei Tag eine einwandfreie Darstellung abzuliefern. Sie lassen sich ausgezeichnet zur Kitzrettung benutzen. Dafür waren sie bereits vor der Freigabe ein legales und effektives Hilfsmittel. Die Darstellung ist am besten, wenn die Temperaturdifferenz zwischen Wildkörper und Umgebung am höchsten ist, also am frühen Morgen. Den gleichen Effekt kann man zur Unterstützung bei Nachsuchen einsetzen, ersetzen können sie die Nachsuche nicht.

Geräte, bei denen die Montage rückbaubar ist, wären auch bei einem Widerruf der Verfügung genauso legal zur Beobachtung von Wild einzusetzen wie vor der Erlaubnis. Nicht waffenmontierbare Optronik unterliegt weder der waffenrechtlichen, noch der jagdrechtlichen Regelung.

Geräte, die eine Aufzeichnung auf Speicherkarten erlauben, sind eine in Ruhe auswertbare Informationsquelle über Rottenzusammensetzung, Wechsel, Bruchstellen und Nahrungswahl und so fort. Wichtig für die Nachsuche: Anschuss und Treffersitz sind für den Nachsucheführer zweifelsfrei aufgezeichnet.

Schlaf- und Familienentzug sind nur in Grenzen erträglich. Um die erweiterten Nachtsichtfähigkeiten in Strecke umzusetzen, sind mehr Jagende nötig als in den wenigen mondhellen Nächten bisher. Sind diese nicht verfügbar, verraucht die Wirkung der Technik nach der Neugierphase sehr schnell.

Die „getunte Nachtjagd“ wird vom Wild nicht unbemerkt bleiben. Nicht bejagte andere Wildarten werden gleichermaßen unter Jagddruck gesetzt. Es ist zu erwarten, dass die findigen Schwarzkittel neue Ausweichstrategien entwickeln. Die Störung durch Witterung und Geräusch des Jägers wird eine andere Priorität erhalten.

Wo geht’s hin?

Im Hinblick auf die Lernfähigkeit des Schwarzwildes wäre es zielführend, den „Taschenlampenerlass“ auf Geräte außerhalb des sichtbaren Spektrums zu erweitern. Der Zusammenhang zwischen Licht und Schuss wird so gar nicht erst geprägt. Die Pressemitteilung des BMEL zum Entwurf des neuen Bundesjagdgesetzes enthält Überlegungen zur Freigabe von dato verbotenen Nachtzielgeräten und Infrarotaufhellern. Wie die konkrete Umsetzung aussieht, muss abgewartet werden.

Es gibt Geräte, die sowohl restlichtverstärkend als auch bildwandelnd arbeiten (Fusion-Geräte) und diese Bilder überlagern können. Diesen Geräten gehört ohne große Zweifel die Zukunft. Derzeit ist die Jahrespacht eines Jagdrevieres allerdings meist billiger als diese Geräte. 

Die Digitalisierung der Optik führt zu immer leistungsfähigeren Systemen. Sie werden trotz hoher Auflösung kompakt bauen und gegenüber kombinierten Einzelgeräten eine besser abgestimmte Gesamtleistung abgeben. Bei entsprechender Tageslichttauglichkeit wird sich der Schwerpunkt von der konventionellen Optik zur Optronik verschieben.

Angekommen auf dem Boden der Tatsachen

Schwarzwild strecken setzt Ansitzen voraus. Sauberes Ansprechen vorausgesetzt, ersetzt aber auch diese Technik nicht den sauberen Treffersitz der Kugel. Das Training der Schießfertigkeiten und das Bewusstsein der eigenen Fähigkeiten und Grenzen sind und bleiben unabdingbare Voraussetzung zur Jagd.

Das Problem für Jagdrechtsinhaber mit überjagenden Hunden bei Drückjagden

Immer mehr Wildschweine verursachen immer öfter große Schäden. Die Jagd hat Lösungen für das Schwarzwildproblem. Und die Verpächter – Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossen – haben es mit in der Hand, ob auf ihren Flächen die Sauen zu Schaden gehen können oder nicht.

Schäden durch Sauen – so hoch wie noch nie!

Ernteausfall bei den Bauern, umgepflügte Wege, Spielplätze und Sportanlagen, durchwühlte Hausgärten und Komposthaufen; – Wildschweine werden vielerorts in Rheinland-Pfalz fast schon zur Plage. Und nicht nur Landwirte haben beträchtliche Schäden.

Es hat mehrere Gründe, weshalb sich die Sauen über einen längeren Zeitraum bereits so stark vermehrt haben, dass sie ernsthaft zu Schaden gehen:

  • Milde Winter,
  • mastreiche Jahre bei Buchen und Eichen,
  • vermehrter Maisanbau
  • und eine nur langsam reagierende Jagd, die sich mancherorts noch schwertut mit dem Umschalten von „wir wollen starkes Schwarzwild (Keiler) haben“ auf „wir müssen Sauen reduzieren“.

Revierübergreifende Zusammenarbeit der Jäger tut not!

Aber, in weiten Teilen der Jägerschaft ist das Umdenken jetzt in vollem Gange. Die meisten Jäger und Jagdpächter haben die Aufgabe angenommen, das Schwarzwild auf ein unproblematisches Maß zu reduzieren. Und ein ganz zentrales Mittel dabei: Revierübergreifende Drückjagden.

Sauen sind sehr mobil und kennen keine Reviergrenzen. Um Schwarzwild wirkungsvoll zu reduzieren, braucht es deshalb eine revierübergreifende Zusammenarbeit der Jagdpächter.

Allerdings, nicht alle Jagdpächter sind dazu bereit. Die Gründe der einzelnen Pächter, weshalb sie die Zusammenarbeit verweigern, sind vielschichtig. Und es ist müßig, darüber zu spekulieren.

Was aber auf der Hand liegt: Durch ihre Verweigerung nehmen diese Pächter der Drückjagd auf Schwarzwild erheblich an Wirkung. Sauen sind intelligente Tiere, die schnell lernen, wo sie Ruhe und Deckung haben und wo sie ernsthaft bejagt werden. Da können die Nachbarn noch so straff jagen.

Wie Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer mitwirken können!

Nun kann man, sagt das alte Sprichwort, den Hund nicht zum Jagen tragen. Und das gilt auch für einen Jagdpächter, der nicht will. Nicht nur dass eine Drückjagd ausrichten, die Strecke bringt, spezielles jagdliches Know-how erfordert, es ist auch nicht schwer mit viel Orange und Trara „so zu tun, als ob“.

Verpächtern, die das Schwarzwild wirksam reduziert wissen wollen, kann man nur empfehlen, mit ins Auge gefassten Pächtern vor Vertragsunterzeichnung intensiv genau darüber zu sprechen und sie vertraglich dazu verpflichten, sich an revierübergreifenden Jagden zu beteiligen.  Sollte der Pächter die Zusammenarbeit verweigern, kann dies als Kündigungsgrund formuliert werden.

Darüber hinaus empfehlen wir, bei den jährlich vorgeschriebenen Waldbegängen für die Abschussvereinbarung den Pächter zu fragen, wie er sich an revierübergreifenden Jagden beteiligt hat und wie hoch der Streckenanteil über Drückjagden war.

Wir empfehlen weiterhin in den Vertrag aufzunehmen, dass der Verpächter über Drückjagden informiert werden muss und das Recht hat, als Beobachter teilzunehmen.

Pächter, die Reduktion wirksam verhindern.

Viel gefährlicher für Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossen und Landwirte sind allerdings Jagdpächter, die nicht nur ausscheren bei der revierübergreifenden Drückjagd, sondern die die gemeinschaftliche Aufgabe aktiv verhindern. Und das Mittel der Wahl ist regelmäßig Klageandrohung bei überjagenden Hunden.

Das heißt, kommt während der Drückjagd ein Hund des Nachbarn bei der Verfolgung einer Sau in sein Revier, dann verklagt er diesen Nachbarn auf Störung seines Jagdrechts. Die Strafzahlungen können im hohen 5stelligen Bereich liegen.

Mit dieser Klage vor Augen verzichtet der Ausrichter der Drückjagd auf den Hundeeinsatz, da Hunde ebenso wie Sauen die Reviergrenzen ja nicht kennen. Eine Drückjagd ohne jagende Hunde ist aber nicht mal im Ansatz so effektiv wie mit Hunden.

So schafft es ein einzelner Pächter, der Schwarzwildbejagung – auch seiner Nachbarn – den Zahn zu ziehen. Kann so ein Pächter zusätzlich noch vertraglich den Wildschaden deckeln, sind die Verpächter sogar doppelt gefangen.

Den vollen Schaden durch so ein Verhalten haben die Verpächter. Doch – das muss nicht sein.

Die Lösung im neuen Pachtvertrag!

In BaWü und NRW gibt es bereits gesetzliche Regelungen, dass Revierpächter überjagende Hunde der Nachbarn unter bestimmten Bedingungen zu dulden haben.

Solange es solch eine gesetzliche Regelung in RLP nicht gibt empfehlen wir Verpächtern, es so zu machen wie die Landesforsten in Niedersachsen und die Sache im Pachtvertrag zu fixieren.

Die Formulierung im Jagdpachtvertrag könnte so lauten:

Bewegungsjagden sind ein probates Mittel, um Wildbestände einzuregulieren. Sie machen vor allem dann Sinn, wenn sie revierübergreifend erfolgen.
Daher wird zwischen den Unterzeichnern vereinbart, dass das Überjagen von eingesetzten Hunden anlässlich von Bewegungsjagden geduldet wird.
Die Jagdtermine werden mit den Nachbarn gemeinsam erörtert und möglichst aufeinander abgestimmt. Der Pächter informiert den Verpächter über Drückjagden und dieser hat das Recht, als Beobachter teilzunehmen.

Die Lösung in der Wildfolgevereinbarung!

Und für den Pächter, der mit seinen Nachbarn das regeln will, empfiehlt es sich, den folgenden Passus in die Wildfolgevereinbarung aufzunehmen.

Zwischen den Unterzeichnern wird vereinbart, dass das Überjagen von eingesetzten Hunden anlässlich von Bewegungsjagden geduldet wird.

Pressemitteilung des Ökologischen Jagdverbandes Rheinland-Pfalz zum Entwurf einer Landesjagdverordnung


In einer Petition des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz werden Unterschriften gegen den Entwurf einer neuen Landesjagdverordnung gesammelt. Zurzeit befindet sich die Landesjagdverordnung im Anhörungsverfahren und die beteiligten Verbände sind zu einer Stellungnahme aufgerufen.
Der Landesjagdverband möchte mit seiner ablehnenden Haltung einen seiner Ansicht nach Zwei-Klassen-Tierschutz verhindern. www.prowild-rlp.de

Der Ökologische Jagdverband Rheinland-Pfalz hält die Befürchtungen des Landesjagdverbandes für nicht berechtigt. Die neue Landesjagdverordnung gibt einen liberalen Rahmen vor, der es den Jagdrechtsinhabern ermöglicht, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen. Natur- und Tierschutz erhalten ein höheres Gewicht. Mit seiner Stellungnahme begibt sich der Landesjagdverband ins Abseits.  

Durch die Synchronisation von Jagdzeiten und die Abkehr trophäenorientierter Abschussvorgaben werden Jagdhemmnisse abgebaut und erlauben eine effektive Jagd. Der Jagddruck kann dadurch tierschutzkonform deutlich reduziert werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Forderungen des Natur- und Tierschutzes und erleichtert die Herstellung angepasster Wildbestände, um Schäden in der Land- und Forstwirtschaft zu minimieren.

Die gesamte Pressemitteilung des ÖJV lesen Sie hier:



Landesregierung will die Verantwortung der Jäger stärken

Umwelt- und Forstministerin Ulrike Höfken hat den Entwurf einer neuen Landesjagdverordnung in den Ministerrat eingebracht. 

Liest man die Meldung aufmerksam, kommt man zum Schluß, dass die Neuregelungen auf wildbiologischen Erkenntnissen fußen und auf eine umwelt-, tier- und artenschutzgerechtere Jagd abzielen. Überkommener Ballast wird abgeworfen, Jagdzeiten werden synchronisiert, die Jagd wird an der Praxis ausgerichtet. 

Das wäre sehr zu begrüßen. Käme doch all das dem Wild, der Natur, den Forst-und Landwirten und – nicht zu vergessen – Jagd und Jägern zugute.  

Stellungnahme des ÖJV RLP zu Durchführungsbestimmungen des Landesjagdgesetzes

Die Ergänzung der Landesjagdverordnung (LJVO) steht bevor. Und wir haben unsere Positionen dargestellt und begründet.

Zum Beispiel zur: Verordnung über die Jagdzeiten bzw. Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Wild:

Der ÖJV Rheinland Pfalz ist der Ansicht: Die Jagdzeiten für das Schalenwild sind so zu regeln, dass in möglichst kurzer Zeit im Jagdjahr die Abschüsse erfüllt werden können. Der Jagddruck ist durch effektive Bejagungsintervalle und Synchronisation der Jagdzeiten zu minimieren.

Rot-, Dam-, Muffel und Rehwild 
1. Intervall: 15.04. bis 15.6. für einjährige Stücke bzw. mehrjährige Rehböcke
2. Intervall: 1.08. bis 31.01. alle genannten Schalenwildarten ohne Altersbegrenzung

Begründung ..

Ganzes Dokument (PDF) lesen

Landwirtschaftskammer nicht einverstanden mit der Jagdgesetznovelle

Unter der Übrschrift Jagdgesetznovelle geht an Grundeigentümern vorbei berichtet proplanta.de darüber, dass die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz von den nachträglichen “Korrekturen” am Referenten-Entwurf enttäuscht ist.

Es geht vor allem darum, dass mit der Jagdgesetznovelle in der überarbeiteten Fassung offenbar die Rechte der Jäger gestärkt, die der Grundstückseigentümer geschwächt werden soll. Hier geht’s zum Artikel