Das Verwaltungsgericht Minden hat mit seinem Urteil (8 K 1281/14) vom 31.08.2015 einem Jäger Recht gegeben, der nach negativen Bescheid der Behörde auf Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers, Klage erhoben hatte.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte!
Besondere Bedeutung im Urteil spielt die Tatsache, dass bei Abgabe eines Schusses aus einer Langwaffe der Jäger einer besonders hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist. Der durchschnittliche Schussknall einem Meter neben der Mündung beträgt etwa 165 dB und am Ohr 156 dB. Der Schalldruck wird mit 140 dB angegeben.
Das Bundeskriminalamt hat in seiner im Internet unter www.jagd-mit-schalldämpfer.de
aufrufbaren Stellungnahme vom 25.10.2013 an das Bundesministerium des Innern, die Schmerzgrenze für das menschliche Ohr bereits bei 120 dB gesehen.
Bedeutend ist dabei, dass das Ohr nicht nur durch den von außen einwirkenden Schalldruck geschädigt werden kann, sondern auch von innen her über die Knochenleitbahnen. Die Schallwellen versetzen die Schädelknochen dabei in Schwingungen und werden auf diesem Wege zu den Sinneszellen in der Schnecke im Innenohr weitergeleitet. Gehörschützer stoßen daher an Grenzen und bieten keine absolute Sicherheit.
Bei Jägern, die regelmäßig auf Jagd gehen und z.B. Abschusspläne erfüllen müssen, ist ein besonderes Bedürfnis zum Schutz ihres Gehörs anzuerkennen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob jemand beruflich zum Abschuss verpflichtet ist oder als Privatjäger tätig ist. So sieht es auch das Bayerische Innenministerium in seinem Erlass vom 04.08.15. Erlass
Dieses besondere Interesse hat auch nicht gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zurückzutreten. Die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern ist nicht so groß zu bewerten, dass sie dem Schutzbedürfnis des Jägers entgegen gehalten werden kann.
Das Mindener Urteil wird dazu führen, dass begründete Anträge positiv beschieden werden müssen.
Daher ist es unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass in Rheinland-Pfalz immer noch eine klare Anweisung seitens des Innenminsteriums an die vollziehenden Behörden fehlt. Dadurch gibt es kein einheitliches Verfahren, um Anträge schnell und zügig bescheiden zu können.
Es ist davon auszugehen, dass mit Bekanntgabe des Mindener Urteils in Jägerkreisen vermehrt Anträge rechtlich duchgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Sachlage werden wohl letztendlich die Steuerzahler die Kosten übernehmen müssen, wenn Bundesländer nicht schnellstens reagieren.