Mitglied werden

Wenn Sie dabei sind, heißt das:

  • Sie erhalten viermal im Jahr das ÖJV-Magazin “Ökojagd”. Jagdrelevante Informationen und Denkanstöße werden nicht nur in großen Buchstaben, sondern fachlich aufbereitet und mit Quellen dargestellt.
  • Wir treffen uns einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung. Damit das keine trockene Veranstaltung bleibt, bieten wir im Verbund eine Fachexkursion zu aktuellen Themen an.
  • Sie zeigen und unterstützen eine Jagd, die sich nicht um sich selbst dreht, sondern auf eine nachhaltige Nutzung ausgerichtet ist und den Blick nach vorne richtet.
  • Wenn Sie wollen, ist seit 01.01.22 in Ihrem Mitgliedsbeitrag kostenfrei eine Rechtsschutzversicherung für jagdliche Belange enthalten. Bei Ihrer Anmeldung müssen Sie Ihre Entscheidung angeben. Detailinformationen zu den Versicherungen gibt es hier.
  • Wenn Sie wollen, ist seit 01.01.22 in Ihrem Mitgliedsbeitrag kostenfrei eine Jagdhunde-Unfallversicherung enthalten. Bei Ihrer Anmeldung müssen Sie Ihre Entscheidung angeben. Detailinformationen zu den Versicherungen gibt es hier.

Mitglied sein ist weder umsonst noch kostenlos. Der Mitgliedsbeitrag beim ÖJV Rheinland-Pfalz: 40 Euro/Jahr; Fördermitglieder und in Ausbildung zahlen 28,00 Euro. Und um den Verwaltungsaufwand so gering und störungsarm wie möglich zu halten (natürlich macht auch unser Kassierer seinen ÖJV-Job in seiner Freizeit ehrenamtlich), lassen die Mitglieder ihren ÖJV Rheinland-Pfalz Beitrag via Lastschriftverfahren einziehen.

Den Mitgliedsantrag finden sie hier. Wenn Sie dabei sein wollen, drucken Sie ihn bitte aus und senden ihn uns per Briefpost.

Bei Fragen zur Mitgliedschaft sprechen Sie bitte einfach Thomas Boschen an: t.boschen@oejv.de oder Tel.: 02294/9994501

Bewertung von Wildschäden im Wald

In 2006 hat die FAWF Rheinland-Pfalz (Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft) ein Verfahren zur Bewertung von Wildschäden entwickelt. Die wesentlichsten Informationen und Entschädigungswerte wurden in einem Flyer als “Hilfstabellen für die Bewertung von Verbiss- und Schälschäden” herausgegeben und sind z.B. in § 7 des Musterjagdpachtvertrages von Landesforsten Rheinland-Pfalz verbindlich zur Schadensermittlung vorgegeben. Der DFWR übernahm Verfahren und Daten aus Rheinland-Pfalz und veröffentlichte 2013 seine eigene Konvention der Bewertung von Wildschäden im Wald.

Auf Initiative von Landesforsten kam eine Kooperation mit dem DFWR in Form einer AG des Arbeitskreises für Betriebswirtschaft zustande, zur dringenden Aktualisierung der Konvention. Insbesondere Preise und Kosten wurden angepasst und der Katalog der einbezogenen Baumarten von bisher 5 auf 9 erweitert. Für den Teilbereich Verbiss-, Fege- und Schlagschäden liegt die Konvention jetzt vor. Als Arbeitshilfe können die Hilfstabellen zur Bewertung von Verbiss- und Schälschaden (korrigierte Fassung 08/22) verwendet werden.

Somit steht allen von Verbissschäden Betroffenen sehr rechtzeitig vor Ende der Meldefrist zum 01. Mai eine aktualisierte und zudem kostenlose Onlineanwendung zur Herleitung des Entschädigungsbetrages im Vorverfahren zur Verfügung.
Vor dem Hintergrund der Mammutaufgabe der Wiederbewaldung der großen Kalamitätsflächen in Mitteldeutschland hat sich die AG des DFWR zur Vorabveröffentlichung des Teilbereiches Verbiss entschieden.

Aktuelles zur Paratuberkulose

Das Landesuntersuchungsamt Koblenz führt eine Studie zum Vorkommen der Paratuberkulose bei Rotwild in Rheinland-Pfalz durch, da in den vergangenen Jahren immer wieder Nachweise bei abgekommenen oder tot aufgefundenen Tieren festgestellt werden konnten. Mittels der Studie soll die geografische Verbreitung der Paratuberkulose bei Rotwild ermittelt werden. Einen Steckbrief zur Paratuberkulose hat das Friedrich-Löffler-Institut verlinkt.

Das Landesuntersuchungsamt Koblenz bittet dazu um Mitarbeit. Den Einsendern wird der Untersuchungsbefund, nach der für sie kostenfreien Untersuchung, zugeschickt. Informationen zur Mitarbeit bei der Studie hat das Landesuntersuchungsamt zusammengestellt.

Aktuelles zur Aujeszkyschen Krankheit

Für Menschen ungefährlich, für Hunde aber immer tödlich: Das Landesuntersuchungsamt (LUA) hat erneut bei einem Hund aus Rheinland-Pfalz die Aujeszkysche Krankheit nachgewiesen. Das Tier der Rasse „Kleiner Münsterländer“ war zuvor bei einer Jagd im Kreis Trier-Saarburg eingesetzt worden und hatte dabei Kontakt zu einem Wildschwein. In den vergangenen Jahren hat das LUA das Virus bei insgesamt fünf jagdlich geführten Hunden aus den Landkreisen Kusel, Bernkastel-Wittlich, Neuwied und Rhein-Hunsrück nachgewiesen.

Das Hauptreservoir des Erregers der Aujeszkyschen Krankheit sind Schweine. Dank intensiver Bemühungen ist es bereits vor Jahren gelungen, die Krankheit in den Hausschweinebeständen in Deutschland zu tilgen, bei Wildschweinen tritt sie jedoch vereinzelt noch auf. Eine Übertragung auf den Menschen ist nicht bekannt, es kommt aber vor, dass sich Jagdhunde infizieren. Hauptinfektionsquelle für Hunde ist die Verfütterung von rohem Schweinefleisch oder der direkte Kontakt zu infizierten Wildschweinen. Dieser ist bei der Jagd zwar nicht immer zu vermeiden, doch sollten Jäger ihre Hunde von erlegtem Schwarzwild fernhalten und keine entnommenen Innereien roh verfüttern.

Für Hunde, einige andere fleischfressende Tiere und für Rinder verläuft eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit immer tödlich. Das auffälligste Symptom bei infizierten Hunden ist der intensive Juckreiz am Kopf (Stirn, Lippen, Wangen, Augen und Ohren). Die Symptome treten nach einer Inkubationszeit von zwei bis neun Tagen auf. Mit fortschreitender Erkrankung können Teilnahmslosigkeit, Fieber, Schluckbeschwerden, Atemnot, Bewegungsstörungen und Lähmungserscheinungen hinzukommen. Der Tod tritt gewöhnlich ein bis drei Tage nach Einsetzen der ersten klinischen Anzeichen ein. Eine Impfung bzw. Therapie gegen die Aujeszkysche Krankheit gibt es für Hunde nicht.

Die Krankheitssymptome bei Hausschweinen variieren in Abhängigkeit vom Alter der Tiere von zentralnervösen Erscheinungen mit hohen Todesraten bei Jungtieren bis hin zu klinisch unauffälligen Infektionen bei erwachsenen Tieren. Bei Hausschweinen in Freilandhaltung muss unter anderem sichergestellt sein, dass kein direkter oder indirekter Kontakt zu Wildschweinen möglich ist. Sollte das Virus in einen Bestand eingeschleppt werden, drohen massive wirtschaftliche Schäden. Informationen gibt es auch im „Merkblatt zur für Jäger“ auf der Homepage des LUA.

Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Bedingt durch die Corona-Pandemie hat die Aufmerksamkeit für die Afrikanische Schweinepest etwas nachgelassen. Nicht so beim Friedrich-Löffler-Institut, des Bundesforschungsinstitutes für Tiergesundheit. Wöchentlich aktualisiert finden Sie frische Informationen auf dessen Übersichtsseite zum Tiersuchengeschehen. Anhand der Karten und Animationen zur Afrikanischen Schweinepest wird der weitere Verlauf vorstellbar.

Gerade die jetzt laufenden Bewegungsjagden sind ein wirksames Mittel um die Schwarzwildbestände abzusenken. Die Dichte zu reduzieren heißt Abstand schaffen. Was das bewirkt, beobachten wir gerade an uns selbst. Gegen die Afrikanische Schweinepest gibt es keinen zugelassenen Impfstoff …

Handlungsprogramm Schwarzwild

Der etwas sperrige Titel “Handlungsprogramm
zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände
und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung
von Tierseuchen für das Jagdjahr 2021/2022
” öffnet den Blick für Notwendigkeit, Wege und Möglichkeiten einer intensiven Bejagung des Schwarzwildes. Der ASP-Ausbruch in Belgien hat uns klar vor Augen geführt, wie schnell eine Seuche nicht nur vor der Tür, sondern auf der Schwelle steht. Die Aufgabe, die vor uns steht, ist keine einfache und kann nur gelingen, wenn sie gemeinsam mit allen Beteiligten angegangen wird. Umso unverständlicher ist es, dass sich einige Verbände dieser Mitarbeit entziehen.

Aber lesen Sie selbst.

Durchblick beim Durchblick

Der Einsatz von Zieltechnik in der Nacht! Was ist erlaubt, was nicht!

Von Peter Böhmer – ÖJV-RLP

Die Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz

Das Waffenrecht gibt ab dem 01.09.2020 mit dem 3.WaffRÄndG vom 20.02.2020 bzw. §40 III 4 ff. WaffG die Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und –aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke frei (waffenrechtliche Freigabe). Die oberste Jagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt nun das Hellsehen im Dunklen, die Ausnahmezulassung zu §23 I 8 a LJG RLP ist erfolgt. Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 22, Ausgabe vom 22.06.2020, S.394-395 (jagdrechtliche Freigabe) ist klar: Nachtsichtgeräte dürfen zurErlegung von Schwarzwild eingesetzt werden. Alle folgenden Informationen beziehen sich auf die Nutzung zur Erlegung von Schwarzwild durch Jäger. Andere Nutzungszwecke unterliegen weiterhin dem Verbot. Genau dies sagt die Verfügung der obersten Jagdbehörde, wie auch §19 I 4 BJagdG (Verbot der Jagd auf Schalenwild zur Nachtzeit).  So ist und bleibt beispielsweise die Nutzung auf andere Wildarten oder die Nutzung zum sportlichen Schuss weiterhin verboten. Diese Geräte lassen sich noch kombinieren mit künstlichen Lichtquellen. Mit der Verfügung der oberen Jagdbehörde vom 11.08.2017, veröffentlicht im Staatsanzeiger RLP Nr. 32, Se. 856 vom 28.08.2017, wurde die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen gestattet. Folgend wird beleuchtet, welche Geräte zur Verbesserung der Nachtsicht beitragen. Üblicherweise werden verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln kombiniert benutzt. Es sind jedoch nicht alle  Geräte oder Gerätekombinationen für die Verwendung zugelassen. Hilfreich ist ein kleiner Durchblicker-Lehrgang für Jagende.

Warum überhaupt Nachtsichttechnik?

Schwarzwild zeigt sich bei starker Bejagung nur noch in Zeitfenstern, in denen das Licht für ein sicheres Ansprechen nicht ausreicht. Es ist dringend notwendig, den Schwarzwildbestand durch Bejagung zu verkleinern, sowohl zur Wildschadensverhütung, als auch zur Seuchenvorbeugung. Die Genehmigung der Technik war seit langem überfällig und führt jetzt endlich zu praxisrelevanten Fortschritten:

  • Aufspüren des Wildes über große Entfernungen wird möglich (Detektion)
  • Ansprechen ist auf kurze Distanz mit Einschränkungen möglich (Identifikation)
  • Sichere Auswahl des Zieles wird möglich, Frischlinge bei der führenden Bache werden erkannt (Selektion)
  • Sichere Beurteilung des Zielhinterraumes wird möglich, Paketschüsse und Kollateralschäden werden vermieden (Restriktion)

Es ist jetzt in weitaus größerem Maß als vorher möglich, Strecke, Tierschutz und Sicherheit unter einen Hut zu bringen. Der Zugewinn an Sicherheit und jagdlichen Möglichkeiten stellen einen echten Meilenstein dar.

Welche Geräte verschaffen Durchblick?

Optronik ist der Oberbegriff für die Kombination von  Optik und Elektronik. Jagdlich hilfreich sind dabei vier Gruppen von Geräten, die auf zwei Arten der Aufbereitung basieren. Grundsätzlich sind alle Geräte darauf angewiesen, eine direkte Blickachse zum Zielobjekt zu haben. Der Durchblick durch Wände, Baumstämme, blickdichte Hecken gehört ins Reich der Fabel.

Aufbereitung: Ein Restlichtverstärker nimmt das vorhandene Licht auf und verstärkt es digital oder analog auf einen wahrnehmbaren Kontrastumfang (ugs. Nachtsichtgeräte). Unterschiede zwischen hellen und dunklen Flächen werden künstlich überhöht und  dadurch fürs Auge unterscheidbar gemacht. Bei dieser Technik wird vom Objekt reflektiertes Licht dargestellt. Ein Bildwandler nimmt für das Auge unsichtbares Licht auf und wandelt es digital oder analog in ein sichtbares Licht um (ugs. Wärmebildgeräte). Bei dieser Technik wird vom Objekt abgestrahltes Licht (dazu zählt auch Wärmestrahlung) dargestellt. Wärmeabstrahlung unterschiedlicher Temperatur wird als Hell-Dunkel-Kontrast erkennbar.

Vorsatzgeräte vs. Aufsatzgeräte:

Ein Vorsatzgerät wird mit einem Adapter auf der Objektivseite des Zielfernrohres befestigt, alternativ ist eine Montage auf der Montageschiene der Zielfernrohroptik zusammen mit einer Streulichtblende möglich. Als Absehen wird dabei das Absehen des Zielfernrohres genutzt. Ein Aufsatzgerät (besser: Nachsatz-) wird hinter einer Optik oder getrennt von der Optik montiert. Technisch bedingt ist die Montage von Bildwandlergeräten hinter einer Optik nicht möglich, sondern nur davor.

Künstliche Lichtquellen:

Die künstliche Lichtquelle hebt die vom angestrahlten Objekt reflektierte Lichtmenge an. Nutzt man ein Nachtsichtvor- oder -aufsatzgerät, wird dessen Reichweite damit erhöht. Bei der Verwendung von Bildwandlern hilft der Aufheller nicht weiter. Die Verfügung spricht ausdrücklich von „allgemein gebräuchlichen Taschenlampen“. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde sind also künstliche Lichtquellen, die ein Licht außerhalb des für den Menschen sichtbaren Spektrums abstrahlen, nicht von der Verfügung gedeckt und damit verboten.

Rechtlich relevant sind dabei die Verwendungskombinationen mit Aufheller, ob die Geräte waffenmontiert sind und ob die Geräte als eigenständige Zieloptik (Zielfernrohrersatz) genutzt werden können:

Übersicht zur gegenwärtigen Lage (Stand: Oktober 2020)

Die angegebenen Entfernungen sind stark geräteabhängig und geben lediglich die Erfahrungen mit der Waffen- und Gerätekombination des Autors wieder.

Hinweise zu Rechten und Pflichten

  • Die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen sind im Merkblatt des BKA (siehe https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf?__blob=publicationFile&v=3) sehr verständlich aufbereitet.
  • Jägern ist der Kauf, der Besitz, der Transport und der Umgang mit waffenmontierbarer Optronik jetzt gestattet.
  • Beim Verkauf von Geräte mit Montage ist darauf zu achten, dass der Käufer eine entsprechende Berechtigung hat. Oder die Montagemöglichkeit ist vor dem Verkauf zu entfernen.
  • Beim Überlassen der Geräte mit Montage ist darauf zu achten, dass derjenige, dem die Geräte überlassen werden, eine entsprechende Berechtigung hat. Oder die Montagemöglichkeit ist vor der Überlassung zu entfernen.
  • Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Geräte keine integrierte Beleuchtungseinheit enthalten. Bei vielen Restlichtverstärkern ist diese integriert. Die integrierte Beleuchtung reicht ohnehin nur für wenige Meter Ausleuchtung, die Montage auf der Waffe ist jedoch verboten (= waffenmontierte Zielanleuchtung). 
  • Fallen die eigenen Voraussetzungen zur Berechtigung weg (kein neuer Jahresjagdschein gelöst, Jagdschein entzogen), müssen die Montagevorrichtungen entfernt werden.
  • Eine Jagdwaffe muss mit der entsprechenden Optik eingeschossen werden um eine zweckentsprechende mittlere Treffpunktlage herzustellen. Eine mögliche systematische Verlagerung des Mittleren Treffpunktes wird so erkannt und muss bei der Benutzung der Geräte angewendet werden. Der perfekte Treffersitz im Dunklen setzt voraus, dass Montage, Bedienung und Trefferlage im Hellen trainiert wurden. Das Einschiessen und Übungsschießen fällt unter die berechtigte Nutzung zur Jagd.
  • Die waffenmontierbaren Geräte unterliegen unmontiert keinen Aufbewahrungsvorschriften. Sind die Geräte waffenmontiert, wird die Kombination zum (für den Nichtjäger) verbotenen Gegenstand. Die Aufbewahrung des waffenmontierten Gerätes hat in einem Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1 zu erfolgen. Der Bestandsschutz nach § 36 IV WaffG für A- und B-Schränke gilt für die Kombination nicht, sondern lediglich für die Waffe alleine.
  • Jagdliche Grenzgänger müssen die Rechtslage an ihrem Wohnsitz und am jeweiligen Jagdort beachten. Da sich die Verfügung ausschließlich auf Rheinland-Pfalz bezieht, berechtigt sie nur zur Jagd mit montierter Optronik in Rheinland-Pfalz. Die bekannten Vorschriften zum Transport von Waffen gelten auch  mit waffenmontierten Optronik. Jäger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die in einem anderen Bundesland jagen, müssen sich an die am Jagdort geltenden jagdlichen Vorschriften orientieren.

Impulse zum Einsatz

Nachtsichtgeräte erlauben ein Sehen ähnlich wie am Tag, jedoch zweifarbig. Ansprechen aus kurzer Distanz ist sehr präzise möglich. Steht Wild an der Waldkante und ist teilweise durch Blätter verdeckt – quasi im „Blätterschatten“ – ist das Entdecken gleich schwierig wie am Tag. Das Anstrahlen des Wildes mit einer Taschenlampe, die sichtbares oder unsichtbares Licht abstrahlt, erleichtert das Ansprechen deutlich. Die Wellenlänge des unsichtbaren Lichtes muss dabei auf die verstärkbaren Wellenlängen des Nachtsichtgerätes abgestimmt sein.

Wärmebildgeräte sind von Licht und Schatten unabhängig, da sie die abgestrahlte Wärme abbilden. Steht Wild an der Waldkante und ist teilweise durch Blätter verdeckt, ist der nicht verdeckte Teil des Wildes klar zu detektieren. Aufgrund der Auflösung der Geräte ist ein Ansprechen nur aus kurzer Distanz möglich. Das Detektieren der Wildart auf weitere Entfernung ist relativ sicher über dessen Bewegungsmuster möglich.

Je nach Gerätetyp und Anwendungsdauer ist die Stromversorgung recht schnell erschöpft. Hat das Gerät einen entsprechenden Anschluss, kann eine Powerbank im Rucksack und ein entsprechendes Verbindungskabel die Einsatzdauer erheblich verlängern.

Bei konkreten Schwarzwildschäden ist es sinnvoll, den Jagddruck von der Schadstelle in die Fläche aufzubauen. So wird die Strecke erhöht und die Vergrämung als Mitnahmeeffekt wirksam.

Bei Revieren mit langen Blickachsen ist es zweckmäßig, das Gelände zunächst mit der Wärmebildoptik abzusuchen, die erkannten Rotten anzugehen um sie dann aus der Nähe sauber anzusprechen und zu erlegen. Bei freier Sicht auf die Fläche ist das Aufspüren der Rotten mit Wärmebildgeräten auch über Entfernungen von einem Kilometer problemlos möglich.

Wie bei jeder Optik bewirkt jedes Medium in der Sichtachse, das zur Lichtstreuung oder -brechung beiträgt, eine schlechtere Sehqualität. Bei Nebel, Regen, Staub, Hitzeflimmern ist die kleinstmögliche Vergrößerung, die zum Ansprechen benötigt wird, die Beste. Während bei Regen, Nebel und Staub die Sicht durch ein Nachtsichtgerät sehr schnell unmöglich wird, wird das Wärmebild verwischt.

Die regelmäßige Reinigung der Optik versteht sich von selbst.

Nicht montierte Wärmebildgeräte haben den netten Nebennutzen, auch bei Tag eine einwandfreie Darstellung abzuliefern. Sie lassen sich ausgezeichnet zur Kitzrettung benutzen. Dafür waren sie bereits vor der Freigabe ein legales und effektives Hilfsmittel. Die Darstellung ist am besten, wenn die Temperaturdifferenz zwischen Wildkörper und Umgebung am höchsten ist, also am frühen Morgen. Den gleichen Effekt kann man zur Unterstützung bei Nachsuchen einsetzen, ersetzen können sie die Nachsuche nicht.

Geräte, bei denen die Montage rückbaubar ist, wären auch bei einem Widerruf der Verfügung genauso legal zur Beobachtung von Wild einzusetzen wie vor der Erlaubnis. Nicht waffenmontierbare Optronik unterliegt weder der waffenrechtlichen, noch der jagdrechtlichen Regelung.

Geräte, die eine Aufzeichnung auf Speicherkarten erlauben, sind eine in Ruhe auswertbare Informationsquelle über Rottenzusammensetzung, Wechsel, Bruchstellen und Nahrungswahl und so fort. Wichtig für die Nachsuche: Anschuss und Treffersitz sind für den Nachsucheführer zweifelsfrei aufgezeichnet.

Schlaf- und Familienentzug sind nur in Grenzen erträglich. Um die erweiterten Nachtsichtfähigkeiten in Strecke umzusetzen, sind mehr Jagende nötig als in den wenigen mondhellen Nächten bisher. Sind diese nicht verfügbar, verraucht die Wirkung der Technik nach der Neugierphase sehr schnell.

Die „getunte Nachtjagd“ wird vom Wild nicht unbemerkt bleiben. Nicht bejagte andere Wildarten werden gleichermaßen unter Jagddruck gesetzt. Es ist zu erwarten, dass die findigen Schwarzkittel neue Ausweichstrategien entwickeln. Die Störung durch Witterung und Geräusch des Jägers wird eine andere Priorität erhalten.

Wo geht’s hin?

Im Hinblick auf die Lernfähigkeit des Schwarzwildes wäre es zielführend, den „Taschenlampenerlass“ auf Geräte außerhalb des sichtbaren Spektrums zu erweitern. Der Zusammenhang zwischen Licht und Schuss wird so gar nicht erst geprägt. Die Pressemitteilung des BMEL zum Entwurf des neuen Bundesjagdgesetzes enthält Überlegungen zur Freigabe von dato verbotenen Nachtzielgeräten und Infrarotaufhellern. Wie die konkrete Umsetzung aussieht, muss abgewartet werden.

Es gibt Geräte, die sowohl restlichtverstärkend als auch bildwandelnd arbeiten (Fusion-Geräte) und diese Bilder überlagern können. Diesen Geräten gehört ohne große Zweifel die Zukunft. Derzeit ist die Jahrespacht eines Jagdrevieres allerdings meist billiger als diese Geräte. 

Die Digitalisierung der Optik führt zu immer leistungsfähigeren Systemen. Sie werden trotz hoher Auflösung kompakt bauen und gegenüber kombinierten Einzelgeräten eine besser abgestimmte Gesamtleistung abgeben. Bei entsprechender Tageslichttauglichkeit wird sich der Schwerpunkt von der konventionellen Optik zur Optronik verschieben.

Angekommen auf dem Boden der Tatsachen

Schwarzwild strecken setzt Ansitzen voraus. Sauberes Ansprechen vorausgesetzt, ersetzt aber auch diese Technik nicht den sauberen Treffersitz der Kugel. Das Training der Schießfertigkeiten und das Bewusstsein der eigenen Fähigkeiten und Grenzen sind und bleiben unabdingbare Voraussetzung zur Jagd.

Afrikanische Schweinepest bei einem toten Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen

Wie einer Pressemitteilung des Landes Brandenburg zu entnehmen ist, wurde der Verdachtsfall der letzten Woche nun positiv bestätigt, somit gibt es in Deutschland den ersten Fall der Afrikanischen Schweinepest.

Einen Überblick über die räumliche Verteilung der Fälle von Afrikanischer Schweinepest im Grenzgebiet gibt die nachfolgende Karte.

Karte 15 km Umkreis plus polnische Fälle
Karte 15 km Umkreis plus polnische Fälle