Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes das Umweltministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild sowie Ausnahmen zu regeln. Die Regelungen zum Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild, die bis dahin im Landesjagdgesetz selbst festgelegt waren, werden entfallen.
Hintergrund dieser Entscheidung sind vor allem auswuchernde Schwarzwildbestände, die auf den Wiesen, Feldern und in den Weinbergen erhebliche Schäden anrichten. Außerdem herrscht in vielen Jagdrevieren eine Kirrpraxis vor, die eine Beschränkung notwendig macht. Die Schweinepest in Rheinland-Pfalz wurde nur aufgrund der oralen Immunisierung des
Schwarzwildes eingedämmt. Verstöße gegen die geltende Rechtsverordnung konnten nur schwer bzw. gar nicht verfolgt werden, da Begriffe wie „ Kirren in geringen Mengen“ zu unbestimmt waren und die Verursacher nicht überführt werden konnten. Außerdem wurde die Ausnahmeregelung der Fütterung außerhalb der Jagdzeiten (16. Januar bis 30. April) als Generalvollmacht zum Füttern von Schalenwild verstanden. Weiterlesen: